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   OVG Niedersachsen, 08.12.1998 - 9 L 6811/96   

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https://dejure.org/1998,7477
OVG Niedersachsen, 08.12.1998 - 9 L 6811/96 (https://dejure.org/1998,7477)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08.12.1998 - 9 L 6811/96 (https://dejure.org/1998,7477)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08. Dezember 1998 - 9 L 6811/96 (https://dejure.org/1998,7477)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 6 Abs. 1 S. 1 KAG ND; § 6 Abs. 7 S. 1 KAG ND
    Schmutzwasserbeseitigung; Kommunalabgaben; Schlammentwässerung; Vorausleistung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Schmutzwasserbeseitigung; Kommunalabgaben; Schlammentwässerung; Vorausleistung

Verfahrensgang

  • VG Lüneburg - 3 A 452/94
  • OVG Niedersachsen, 08.12.1998 - 9 L 6811/96
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • VG Lüneburg, 06.03.2018 - 3 A 105/15

    Abschnitt; Abschnittsbildung; Austausch; Leuchtenköpfe

    Erforderlich für eine Angemessenheit im Sinne der vorgenannten Vorschriften ist, dass die Vorausleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der bei ihrer Erhebung vermittelten Vorteile und zum Umfang der vorfinanzierten Leistungen, also der insoweit entstehenden finanziellen Aufwendungen der Gemeinde steht; für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Vorausleistungserhebung maßgeblich, wobei eine zu diesem Zeitpunkt angemessene Erhebung grundsätzlich nicht durch eine spätere Änderung des Beitragssatzes nachträglich unangemessen werden kann, weil die Prognose über die Angemessenheit abschließend im Verwaltungsverfahren getroffen werden muss (Nds. OVG, Urt. v. 8.12.1998 - 9 L 6811/96 -, juris Rn. 6).

    Bedeutsam ist zunächst der zeitliche Abstand zwischen der Vorausleistungserhebung und der voraussichtlichen Fertigstellung der Baumaßnahme (je größer dieser Abstand ist, desto niedriger muss der Prozentsatz der Vorausleistungserhebung im Verhältnis zum endgültigen Beitrag grundsätzlich sein) und - vor allem in Grenzfällen - auch in welchem Maß die Gemeinde bereits Vorleistungen erbracht hat bzw. solche unmittelbar bevorstehen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 8.12.1998 - 9 L 6811/96 -, juris Rn. 8).

    Der Gemeinde steht bei der Bewertung der insoweit wesentlichen Gesichtspunkte ein gewisser Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 8.12.1998 - 9 L 6811/96 -, juris Rn. 9).

    Für die Annahme einer Angemessenheit reicht es aus, dass die Prognose bei der letzten Behördenentscheidung über die Vorausleistungserhebung sachlich vertretbar war (Nds. OVG, Urt. v. 8.12.1998 - 9 L 6811/96 -, juris Rn. 9).

    Der nachträglichen Richtigkeit kommt jedoch insoweit eine Indizwirkung zu, als dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass eine Prognose, die sich nachträglich als richtig erweist, bereits ursprünglich sachlich vertretbar war (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 8.12.1998 - 9 L 6811/96 -, juris Rn. 9).

  • VG Lüneburg, 07.12.2016 - 3 A 138/14

    Aufgestauter Reparaturbedarf; Aufwandsspaltungsbeschluss; Baumpflanzung;

    a) Erforderlich für eine Angemessenheit im Sinne der vorgenannten Vorschriften ist, dass die Vorausleistungen in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der bei ihrer Erhebung vermittelten Vorteile und zum Umfang der vorfinanzierten Leistungen, also der insoweit entstehenden finanziellen Aufwendungen der Gemeinde stehen; für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Vorausleistungserhebung maßgeblich, wobei eine zu diesem Zeitpunkt angemessene Erhebung grundsätzlich nicht durch eine spätere Änderung des Beitragssatzes nachträglich unangemessen werden kann, weil die Prognose über die Angemessenheit abschließend im Verwaltungsverfahren getroffen werden muss (Nds. OVG, Urt. v. 08.12.1998 - 9 L 6811/96 -, juris Rn. 6).

    Bedeutsam ist zunächst der zeitliche Abstand zwischen der Vorausleistungserhebung und der voraussichtlichen Fertigstellung der Baumaßnahme (je größer dieser Abstand ist, desto niedriger muss der Prozentsatz der Vorausleistungserhebung im Verhältnis zum endgültigen Beitrag grundsätzlich sein) und - vor allem in Grenzfällen - auch in welchem Maß die Gemeinde bereits Vorleistungen erbracht hat bzw. solche unmittelbar bevorstehen (Nds. OVG, Urt. v. 08.12.1998 - 9 L 6811/96 -, juris Rn. 8).

    Der Gemeinde steht bei der Bewertung der insoweit wesentlichen Gesichtspunkte ein gewisser Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 08.12.1998 - 9 L 6811/96 -, juris Rn. 9).

  • VG Lüneburg, 20.07.2021 - 3 A 191/18

    Alternativberechnung; Angemessenheit; Aufwandsspaltungsbeschluss; Erneuerung;

    Das Ermessen und damit die Angemessenheit beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Zeitspanne zwischen Vorausleistungserhebung und Fertigstellung der Anlage, der Größe der Anlage und den finanziellen Vorausleistungen der Gemeinde (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 8.12.1998 - 9 L 6811/96 -, juris Rn. 8).

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat etwa angenommen, dass bei einer Zeitspanne von etwas mehr als zwei Jahren zwischen dem Erlass des Widerspruchsbescheids und der erwarteten Verschaffung des vollen Vorteils, eine einmalige Zahlung von 80 % als Vorausleistung zwar im Grenzbereich liege, aber noch angemessen sein könne (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 8.12.1998 - 9 L 6811/96 -, juris Rn. 8).

    Der nachträglichen Richtigkeit kommt lediglich Indizwirkung zu (vgl. zu Vorstehendem Niedersächsisches OVG, Urt. v. 8.12.1998 - 9 L 6811/96 -, juris Rn. 9; VG Lüneburg, Urt. v. 6.3.2018 - 3 A 105/15 -, juris Rn. 96).

  • VG Hannover, 24.10.2011 - 9 A 91/11

    Zur Heranziehung eines Bahnhofsgrundstücks zu Straßenausbaubeiträgen

    Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung über die angemessene Vorausleistung hat sich die Gemeinde an den Kriterien zu orientieren, die in der Rechtsprechung zum Begriff der Angemessenheit aufgestellt worden sind (vgl. z.B. OVG Lüneburg, Urteil vom 08.12.1998 - 9 L 6811/96 -, NdsVBl 1999, 144).

    So ist beispielsweise eine Vorausleistungserhebung in Höhe von 80 oder 100 % des endgültigen Beitrags nur unter bestimmten Voraussetzungen noch angemessen, während eine Unangemessenheit bei niedrigeren Prozentsätzen immer weniger wahrscheinlich wird (vgl. z.B. Urteil des OVG Lüneburg vom 08.12.1998, a. a. O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.11.2013 - 6 A 10553/13

    Vorauszahlungsbescheid auf wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag; Begriff der

    Zwar hat der Gesetzgeber damit wohl deutlich machen wollen, dass es der Gemeinde nicht stets erlaubt sein soll, Vorauszahlungen in der voraussichtlichen Höhe des später entstehenden endgültigen Beitrags zu fordern, sondern dass sich die Angemessenheit an den Gesamtkosten und dem Verhältnis zu den im Zeitpunkt der Vorauszahlungs- bzw. Vorausleistungserhebung von der Gemeinde bereits eingesetzten Aufwendungen zu orientieren habe (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 135; NdsOVG, 9 L 6811/96, NdsVBl. 1999, 144).
  • OVG Niedersachsen, 21.11.2002 - 9 LA 248/02

    Angemessenheit; Beitragskalkulation; Beitragspflicht; Beitragssatz;

    Im Rahmen ihrer Ermessensausübung hat sich die Gemeinde an den Kriterien zu orientieren, die in der Rechtsprechung zum Begriff der Angemessenheit aufgestellt worden sind (vgl. z.B. Urt. d. Senats v. 8.12.1998 - 9 L 6811/96 - NdsVBl 1999, 144 = dng 1999, 62 (Ls) = NSt-N 1999, 347 = NdsRpfl.

    So ist beispielsweise eine Vorausleistungserhebung in Höhe von 80 oder 100 % des endgültigen Beitrags nur unter bestimmten Voraussetzungen noch angemessen, während eine Unangemessenheit bei niedrigeren Prozentsätzen immer weniger wahrscheinlich wird (vgl. z.B. Urt. des beschließenden Senats v. 8.12.1998, aaO).

  • OVG Niedersachsen, 20.01.2022 - 9 LA 132/20

    Ermessen; Ermessensakt, innerdienstlich; Straßenausbaubeitrag; Vorausleistung

    Bei welcher Höhe noch von einer Angemessenheit der Vorausleistung ausgegangen werden kann, richtet sich danach nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Zeitspanne zwischen Vorausleistungserhebung und Fertigstellung der Anlage, der Größe der Anlage und den finanziellen Vorausleistungen der Gemeinde (vgl. Senatsurteil vom 8.12.1998 - 9 L 6811/96 - juris Rn. 8 ff.; Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2021, § 8 Rn. 135).
  • VG Stade, 28.04.2005 - 6 A 887/03

    Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag; Kosten für

    Die Vorausleistung durfte hier in Höhe der voraussichtlichen endgültigen Beitragsschuld erhoben werden, weil die Ausbaumaßnahme zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide im Wesentlichen - bis auf die Reststrecke von ca. 30 m - abgeschlossen war (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 L 6811/96 -, NdsVBl. 1999, 144).
  • VG Gießen, 10.02.2000 - 2 G 335/99

    ABWASSERANLAGEN; UNTERSCHIEDLICH HOHE BEITRÄGE; SATZUNGSRECHT

    Beides können Ursachen für die funktionelle Erneuerung und Erweiterung einer Kläranlage sein, die auch eine Beitragspflicht auslösen (vgl. Hess. VGH, 25.10.1996 - 5 TG 3259/95 -, a. a. O.; OVG Lüneburg, 08.12.1998 - 9 L 6811/96 -, NdsRpfl 1999, 182).
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